Kleingärtnerverein
Eichenbühl 1920 e.V. Neu-Isenburg
Richtlinien für die Bepflanzung der Kleingärten
(Gültig ab 15.07.2022)
Diese Richtlinien orientieren sich an den Richtlinien des Landes Hessen für die Wertermittlung von Kleingärten in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Bei 400 m² Gartenfläche sind zulässig:
Obstbäume:
Busch, Spindel davon 1 Hoch- oder Halbstamm bis zu 12 Stück
Johannis- und Stachelbeeren bis zu 12 Stück
Erdbeeren, ein- oder zweijährig bis 50 m²
Ziersträucher (Blütensträucher) bis zu 7 Stück
Rosen bis zu 30 Stück
Stauden, Zwiebel- und Knollengewächse bis zu 40 m²
Rasen bis zu 60 m²
In kleineren und größeren Gärten verringern, bzw. erhöhen sich diese Grundwerte entsprechend.
Sichtschutzhecken zu Anlagenwegen dürfen eine Höhe von max. 1,80 m nicht überschreiten. Hecken, die an Nachbargärten angrenzen, dürfen eine Höhe von max. 1 m nicht überschreiten.
Pflanzen, die in ausgewachsenem Zustand eine Höhe von 2,50 m übersteigen, dürfen nicht angepflanzt werden. Grundsätzlich nicht gestattet sind Waldbäume, Süßkirschhochstämme und Walnussbäume.
Im Übrigen sind für die Pflanzabstände zu den Gartengrenzen die Richtlinien des Hessischen Nachtbarrechtes zu beachten.
Diese Richtlinien wurden am 15.07.2022 erlassen. Alle vorigen Richtlinien verlieren damit ihre Gültigkeit.
Der Vorstand des KGV Eichenbühl 1920 e.V. als Verpächter