Baurichtlinien

Kleingärtnerverein

Eichenbühl 1920 e.V. Neu-Isenburg

Richtlinien für die Genehmigung baulicher Anlagen im

KGV Eichenbühl 1920 e.V.

(Gültig ab 15.07.2022)

In seiner ständigen Rechtsprechung definiert das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bauliche Anlagen wie folgt:

Bauliche Anlagen (Bauten) sind aus künstlichen Stoffen hergestellte Einrichtungen, die mit dem Erdboden in einer auf Dauer gedachten Weise verbunden sind.

Außerdem:

Eine Verbindung „mit dem Erdboden“ besteht auch dann, wenn die Einrichtung durch eigene Schwere auf dem Boden ruht. Die Verbindung mit dem Erdboden wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass die Einrichtung jederzeit abgebaut und anderswo wieder aufgestellt werden kann. Dem Erfordernis der „Dauer“ genügt ein Zustand, der jeweils für mehrere Monate besteht.

(BVerwG, DÖV 1974, 200)

Und auch:

Geräteschuppen sind keine zulässigen baulichen Anlagen, wenn eine Laube im Garten vorhanden ist, die ja auch die Funktion der Geräteaufbewahrung hat.

(BVerwG, DÖV 1984, 855 = BBauBl 1984, 498 = ZfBR 1984, 254= BRS 42, 94)

 

Für alle baulichen Anlagen im Verantwortungsbereich des KGV Eichenbühl 1920 e.V. gilt ein absolutes Antragsgebot. Jeder Bau ohne vorherige Genehmigung erhält eine unwiderrufliche Abrissverfügung genauso wie jede Bautätigkeit, die von der Genehmigung abweicht! Ebenso gilt für alle Baulichkeiten, dass ein Mindestabstand zur Gartengrenze von 0,50 m immer einzuhalten ist.

Folgende baulichen Anlagen sind genehmigungsfähig:

Gartenlauben:

Gartenlauben müssen eingeschossig sein, sie dürfen keine Unterkellerung haben. Es darf ein Erdloch mit einem Volumen von maximal 1 m³ zur Aufbewahrung von Erntegut usw. in den Laubenboden eingelassen sein. Die Grundfläche der Laube ist auf 24 m² begrenzt, einschließlich überdachtem Freisitz. Dachüberstände dürfen rundherum höchstens 40 cm ausmachen. Die Firsthöhe darf maximal 3,50 m betragen, die Traufhöhe 2,25 m. Das Baumaterial kann Holz oder Mauerwerk sein. Gartenlauben dürfen nicht im vorderen Gartenbereich errichtet werden.

Kleingewächshäuser: (siehe auch Anmerkungen unten zum Baumaterial und Verankerung):

Kleingewächshäuser dürfen maximal 10 m² groß sein bei einer maximalen Firsthöhe von 2,50 m.

Tomatenüberdachungen: (siehe auch Anmerkungen unten zum Baumaterial und Verankerung):

Tomatenüberdachungen dürfen maximal 10 m² groß sein, Firsthöhe 2,50 m.

Hochbeete:

Hochbeete müssen aus formbeständigem Material gefertigt sein. Für sie gelten individuelle Bestimmungen, die im Einzelfall vom Verpächter genehmigt werden können.

 

Kompostbehälter:

Sie dürfen nur mit vorgesehenen Schutzgittern (gegen Nagetiere) aufgestellt werden und nur für Grünabfälle (keine Essensreste) verwendet werden.

Pavillons:

Pavillons dürfen eine Grundfläche von 16 m² nicht überschreiten. Sie dürfen nur am Nutzungstag stehen.

Pergolen:

Pergolen müssen echte Rankgerüste sein. Für sie gelten individuelle Bestimmungen, die im Einzelfall vom Verpächter genehmigt werden können.

Gemauerte Grills:

Gemauerte Grills dürfen eine Grundfläche von 1 m² nicht überschreiten. Die Höhe ist auf maximal 2 m begrenzt. Sie müssen nach allen Seiten 2 m von den Gartengrenzen und Baulichkeiten entfernt stehen.

Teiche:

Sie dürfen eine Grundfläche von 4 m² nicht überschreiten. Sie sind ausreichend gegen das Hineinfallen abzusichern.

Trampoline:

Sie dürfen eine Grundfläche von 2 m im Durchmesser nicht überschreiten.

  • Planschbecken:

Sie dürfen eine Größe von 3 m im Durchmesser oder von 3 mal 3 Meter und eine Höhe von 0,5 m nicht überschreiten.

  • Baumaterial und Verankerung

Außer für die Gartenlaube gilt ein generelles Verbot von Fundamentierung. Die Verankerung im Erdboden ist nur mit Beton gefüllten Eimern (maximal 10 Liter Fassungsvermögen) gestattet. Für Eigenbauten gilt die Pflicht zur Verwendung von Holzpfählen und reißfesten Folien. Dächer dürfen aus Wellkunststoff bestehen.

Außer für die Gartenlaube besteht für alle anderen genannten baulichen Anlagen keine Rechtsgrundlage, sie fließen bei Rückgabe des Gartens nicht in die Wertermittlung ein. Die Duldung erlischt sofort, wenn von dritter Seite (Behörden etc.) ein Rückbauverlangen eingefordert wird.

 

Diese Richtlinien wurden am 15.07.2022 erlassen. Alle vorigen Richtlinien verlieren damit ihre Gültigkeit.

 

Der Vorstand des KGV Eichenbühl 1920 e.V. als Verpächter